Ein Schwerbehindertenausweis kann für Menschen mit Parkinson einen gewissen Ausgleich der krankheitsbedingten Einschränkungen bedeuten. Im Schwerbehindertenrecht geht es grundsätzlich nicht um die Krankheit, sondern um die Auswirkungen auf Ihr Leben. Detlef Kolrust, Vorstandsmitglied DPV Hessen, hat einige Informationen zum Schwerbehindertenausweis zusammengetragen.
Schwerbehinderung bei Morbus Parkinson
Morbus Parkinson ist eine Erkrankung mit vielen Gesichtern, die Einschränkungen im alltäglichen Leben variieren von Patient zu Patient, ebenso gibt es bessere und schlechtere Phasen. Für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises reicht daher die Diagnose Parkinson allein nicht aus, vielmehr wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Begutachtung vorgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob und inwieweit ein Mensch mit Parkinson in seinen täglichen Verrichtungen eingeschränkt ist.
Wann liegt bei Parkinson eine Schwerbehinderung vor?
Nach dem Schwerbehindertengesetz gilt als schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% hat. Den Antrag auf Schwerbehinderung bei Parkinson können Sie beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Dort werden die Diagnosen und Befunde der behandelnden Ärzte (Hausarzt, der Fachärzte, Krankenhäuser, Sozialstation angefordert und geprüft. Für die Feststellung des Grades der Behinderung gibt es drei zentrale Kriterien, um zu beschreiben, wie stark die Bewegungssteuerung des Betroffenen beeinträchtigt ist:
- Geringe Störung ohne Gleichgewichtsstörungen, Bewegungsabläufe können ein wenig verlangsamt (GdB bei 30-40%)
- Deutliche Störung mit starker Verlangsamung der Bewegungsabläufe, ebenso Gleichgewichtsstörungen sowie Schwieirgkeiten beim Drehen (GdB bei 50-70%)
- Schwere Störung, bei der alle Symptome stark ausgeprägt sind bis hin zur Bewegungsunfähigkeit (GdB bei 80-100%)
Durch die Parkinson-Erkrankung muss also eine deutliche Störung vorliegen, dann kann eine Schwerbehinderung festgestellt werden. Wenn die Einschränkungen im Laufe der Erkrankung zunehmenn, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden und ein höhere GdB erteilt werden.
Nachteilsausgleiche
Die Feststellung der Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 eröffnet den Betroffenen auch einen Zugang zu verschiedenen Nachteilsausglichen. Der Gesetzgeber spricht hier bewusst nicht von Vorteilen, sondern von einem Ausgleich jener Nachteile, die sich aus den Einschränkungen der Erkrankung ergeben. Hier einige Nachteilsausgleiche für Parkinsonerkrankte mit einem Schwerbehindertenausweis, wenn die Voraussetzungen gegeben sind:
- Preisnachlässe im Straßenverkehr, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln
- Steuerermäßigungen
- Erhöhter Kündigungsschutz und das Recht auf Zusatzurlaub
- Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag und bei den Telefongebühren
- Höheres Wohngeld
Weitere gute Erklärungen rund um den Schwerbehindertenausweis finden Sie auf dem Webportal „einfach teilhaben„. Die Seite ist ein Angebot des Bundesminnsiterium für Arbeit und Soziales BMAS.